Geschäftsbedingungen der GPI Gesellschaft für Prüfstanduntersuchungen und Ingenieurdienstleistungen mbH (im folgenden GPI genannt) für frei vereinbarte Dienstleistungen, insbesondere Prüfungs-, Beratungs-, Entwicklungs- und Gutachtertätigkeiten

1 Allgemeines

 

1.1 Die GPI ist eine juristische Person des privaten Rechts. Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Konstruktion von Produkten, Regelungs- und Steuerungsprinzipien sowie Software für den Maschinen- und Anlagenbau sowie für die Kraftfahrzeugindustrie, Herstellung und Vertrieb von Funktionsmustern und Prototypen, Planung und Durchführung von Prüfstandtests, Erbringung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen zur Verbesserung von Produkten und Verfahren, Beratung von Unternehmen zur Verbesserung des Wertschöpfungsprozesses sowie Unterstützung im Qualitätsmanagement, Vermarktung von eigenen Patenten sowie Lizenzmanagement, Vertrieb von Softwarelizenzen, Durchführung von Seminaren, Schulungs- und Weiterbildungsveranstaltungen, Gutachtertätigkeit im Maschinen- und Anlagenbau, Betrieb von Anlagen der alternativen Energieerzeugung oder Energieumwandlung.

1.2 Diese Geschäftsbedingungen sowie die Vergütungsordnung der GPI bauen auf den ihr zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen auf. Weil die Tätigkeit der GPI somit nicht Gegenstand eines gewöhnlichen Handelsgeschäftes ist, können abweichende Geschäftsbedingungen einzelner Auftraggeber nicht anerkannt werden.

1.3 Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter der GPI sind nur dann bindend, wenn sie seitens GPI ausdrücklich schriftlich bestätigt werden Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel.

 

2 Durchführung des Auftrages

 

2.1 Die von der GPI angenommenen Aufträge werden durchgeführt bzw. Gutachten werden erstattet nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik unter Berücksichtigung des Standes der Technik und – soweit nicht entgegenstehende Abmachungen schriftlich vereinbart sind – in der bei der GPI üblichen Handhabung. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

2.2 Der Umfang der Arbeiten der GPI wird bei Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

 

3 Fristen, Verzug, Unmöglichkeit

 

3.1 Die von der GPI angegebenen Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

3.2 Sofern die GPI eine verbindliche Auftragsfrist aus Gründen, die sie zu vertreten hat, überschreitet und dadurch in Verzug gerät, ist der Auftraggeber berechtigt, soweit er wegen des Verzuges einen Schaden erlitten hat, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche von 1 % aufgrund dieses Verzuges rückständigen Auftragswertes bis zu insgesamt 25% des aufgrund dieses Verzuges rückständigen Auftragswertes geltend zu machen. Für weitergehende Schadenersatzansprüche gilt die Regelung in Nr. 5.

3.3 Setzt der Auftraggeber der GPI während deren Verzuges eine angemessene Nachfrist und lässt die GPI diese Frist aus von ihr zu vertretenden Gründen verstreichen oder wird der GPI die Leistung aus einem von ihr zu vertretenden Grund unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe der in Ziff. 3.2 bestimmten Verzugsentschädigung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

3.4 Sollte sich die Abnahme verzögern aus Gründen, welche die GPI nicht zu vertreten hat, gilt die Abnahme auf den Tag der gemäß Terminplanung vorgesehenen förmlichen Abnahme als erfolgt. Im Falle einer vor der förmlichen Abnahme erfolgten Aufnahme der Benutzung des Vertragsgegenstandes durch den Auftraggeber, gilt die Abnahme gleichfalls als erfolgt.

 

4 Gewährleistung, Haftung

 

4.1 Die Gewährleistung der GPI umfasst nur die ihr gemäß Nr. 2.1 ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen. Eine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der betreffenden Untersuchungsobjekte, zu der die begutachteten oder geprüften Teile gehören, wird damit nicht übernommen, insbesondere trägt die GPI keine Verantwortung für Konstruktion, Materialauswahl und Bau der entwickelten und begutachteten Objekte, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrags sind. Auch im letzteren Fall werden die Gewährleistungspflicht und die rechtliche Verantwortung des Herstellers weder eingeschränkt noch übernommen.

4.2 Die Gewährleistungspflicht der GPI ist beschränkt auf die Nachbesserung eines Fehlers oder Mangels und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nachbesserung oder Herbeiführung der Eigenschaft fehl, d.h. wird sie unmöglich oder dem Auftraggeber unzumutbar oder von der GPI unberechtigt verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

4.3 Eine Haftung für bestimmte Eigenschaften, insbesondere dafür, dass die Leistung für die Zwecke des Auftraggebers geeignet ist, übernimmt die GPI nur, wenn eine entsprechende Zusicherung der betreffenden Eigenschaft erfolgt ist. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung aufgrund zugesicherter Eigenschaften ist ausgeschlossen.

4.4 Beruht ein Fehler oder Mangel, der keinen Fehler einer zugesicherten Eigenschaft darstellt, auf einem von der GPI zu vertretenden Umstand, so haftet die GPI für einen dem Auftraggeber hieraus entstehenden Schaden nur bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch Verletzung nicht vertragswesentlicher Pflichten nur je Auftrag bis zu einem Betrag von maximal 1.000,00 € für Personenschäden, 1.000,00 € für Sachschaden und 1.000,00 € für Vermögensschäden.

4.5 Die Haftungsbeschränkungen der Nummern 4.3 und 4.4 gelten auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter der GPI sowie weiterer von ihr eingeschalteter Sachverständiger.

4.6 Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, so sie denn nicht auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der GPI zurückzuführen sind.

 

5 Ausschluss weitergehender Haftung und Ansprüche

 

5.1 Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers für unmittelbaren und mittelbaren Schaden gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit sie über die in Nr. 3.2, 3.3, 4.2 – 4.6 der GPI übernommenen Haftung und Gewährleistung hinausgehen, es sei denn, es wird in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet. Dies gilt auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter der GPI sowie weiterer von ihr eingeschalteter Sachverständiger.

5.2 Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Haftung der GPI für indirekte und / oder Folgeschäden, insbesondere wegen entgangenem Gewinns, vergeblicher Aufwendungen, Betriebsunterbrechungen oder Produktionsausfalls ausgeschlossen.

5.3 Soweit die GPI, ihre Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von Dritten delikts- bzw. produkthaftungsrechtlich in Anspruch genommen wird – gleich aus welchen Gründen – hat der Auftraggeber die GPI auf erstes Anfordern von solchen Schadensersatzansprüchen freizustellen bzw. zu entschädigen.

5.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; sie gelten ebenfalls nicht, falls die GPI nach Produkthaftungsgesetz haftet.

 

6 Zahlungsbedingungen und Preise

 

6.1 Die GPI wird für die erbrachten Leistungen entsprechend den vertragsspezifischen Zahlungsbedingungen und Leistungsentgelten vergütet.

6.2 Kostenvorschüsse können vereinbart und / oder Teilrechnungen entsprechend den bereits erbrachten Leistungen gestellt werden.

6.3 Die Entgelte sind sofort nach der Rechnungslegung, spätestens jedoch bis zu dem auf der Rechnung ausgedruckten Termin zur Zahlung ohne jeglichen Abzug fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

6.4 Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird in der bis zur abschließenden Durchführung des Auftrages jeweils gültigen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu den Entgelten erhoben und bei Rechnungslegung gesondert ausgewiesen.

6.5 Beanstandungen unserer Rechnungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.

 

7 Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz, Erfindungen

 

7.1 Von schriftlichen Unterlagen, die der GPI zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf die GPI Abschriften zu seinen Akten nehmen.

7.2 Die GPI behält sich die Urheberrechte an der von ihr erstellten Gutachten, Prüfungsergebnissen, Berechnungen, Untersuchungen, Handbüchern, Schulungsunterlagen u. ä. uneingeschränkt vor.

7.3 Die GPI, ihre Mitarbeiter und die von ihr eingeschalteten weiteren Sachverständigen dürfen Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die bei der Ausübung der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren und verwerten.

7.4 Soweit der Background der GPI mit dem Foreground der vertraglich vereinbarten Leistung untrennbar verschmolzen und für die Verwertung des Vertragsergebnisses zwingend erforderlich ist, hat der Auftraggeber das Recht, von der GPI den Abschluss eines Lizenzvertrages zur Nutzung dieses Backgrounds zu angemessenen und marktüblichen Bedingungen zu verlangen. Im Streitfall entscheidet über die Branchenüblichkeit ein von den Vertragspartnern gemeinsam zu benennender Sachverständiger als Dritter im Sinne des § 317 BGB. Falls sich die Vertragspartner nicht binnen 4 Wochen auf einen Sachverständigen einigen können, hat der Präsident der Industrie- und Handelskammer Chemnitz – auf Antrag eines Vertragspartners – einen neutralen Sachverständigen zu bestimmen.

7.5 Soweit zur Durchführung von Entwicklungsarbeiten Background eines Vertragspartners benötigt wird, gewähren sich die Vertragspartner hiermit ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an diesem Background während der Laufzeit und ausschließlich zu Zwecken der Vertragserfüllung.

7.6 Erfindungen, welche die GPI oder deren Arbeitnehmer während der Dauer eines Vertrages auf dem vertragsgegenständlichen Gebiet tätigen („Neuschutzrechte”), werden von der GPI unbeschränkt in Anspruch genommen und im Namen der GPI zum Schutzrecht angemeldet sowie dem Auftraggeber unverzüglich zur Kenntnis gebracht. Diese Schutzrechte stehen ausschließlich der GPI zu. Beabsichtigt die GPI, eine Erfindung nicht zum Schutzrecht anzumelden, findet § 10 Abs. 1 dieses Vertrages entsprechende Anwendung.

7.7 Erfindungen, die gemeinsam von Arbeitnehmern der GPI und Arbeitnehmern der Auftraggeber während der Dauer eines Vertrages auf dem vertragsgegenständlichen Gebiet getätigt werden („Gemeinschaftserfindungen”) sind von den Vertragspartnern gegenüber ihren Arbeitnehmern unbeschränkt in Anspruch zu nehmen und gemeinsam im Namen der GPI und des Auftraggebers zum Schutzrecht anzumelden. Die Vertragspartner werden sich hierbei gegenseitig unverzüglich informieren und sich einvernehmlich über die jeweiligen Erfinderanteile verständigen und das Ergebnis dieser Abstimmung schriftlich als Ergänzung zum Vertrag festlegen. Solche Schutzrechte stehen den Vertragspartnern gemeinschaftlich zu. Die Vertragspartner werden sich spätestens 3 Monate vor Ablauf der Prioritätsfrist ab­stimmen und verständigen, in welchen Ländern korrespondierende Auslandsschutzrechte anzumelden sind.

7.8 Die gemäß 7.6 entstehenden Kosten trägt die GPI. Die aus 7.7 anfallenden Kosten werden von den Vertragspartnern entsprechend ihrer Erfinderanteile getragen, diejenigen gemäß 7.7 gehen jedoch zu Lasten desjenigen Vertragspartners, der das alleinige Interesse an einem korrespondieren Auslandsschutzrecht hat.

7.9 Sollte ein Vertragspartner die Anmeldung eines Schutzrechts gemäß 7.7 in einem Land wünschen, für das der andere Vertragspartner keine Rechte zu übernehmen beabsichtigt, so gehen hierfür sämtliche Rechte an der Erfindung für dieses korrespondierende Auslandsschutzrecht kostenlos auf den Vertragspartner über.

7.10 Beabsichtigt ein Vertragspartner eine Erfindung gemäß 7.7 nicht zum Schutzrecht anzumelden oder eine solche Schutzrechtsanmeldung vorzunehmen, 7.9 entsprechend.

7.11 Falls ein Vertragspartner eine Erfindung nicht zum Schutzrecht anmeldet oder eine Schutzrechtsanmeldung nicht gemäß 7.9 fortführen will, so tritt der die Erfindung oder Schutzrechtsanmeldung übernehmende Vertragspartner anstelle des anderen Vertragspartners in die Rechte des Arbeitgebers des Erfinders aufgrund der Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen ein, sofern der jeweilige Arbeitnehmer dem zustimmt; falls der Arbeitnehmer nicht zustimmt, stellt der übernehmende Vertragspartner den anderen Vertragspartner von allen Rechten und Pflichten insoweit frei.

 

8 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

 

8.1 Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist Zwickau, soweit die Voraussetzungen gern § 38 Zivilprozessordnung vorliegen. Dies gilt insbesondere für das Mahnwesen.

8.2 Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Lichtentanne, der Sitz der GPI.

8.3 Das Vertragsverhältnis und sämtliche Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem zwischen inländischen Vertragspartnern geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf (CISG).

 

9 Geltungsbereich

 

9.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten i.S. v. § 24 AGB-Gesetz sowie allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich bestimmt ist.

9.2 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt für den Fall einer Regelungslücke.

nach oben